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Fall 4: Verwendung von online verfügbaren Abbildungen

Fallbeispiel:

Eine Romanistin deutscher Staatsangehörigkeit plant eine Publikation, in die sie einige online verfügbare Abbildungen aufnehmen will. Was gibt es urheberrechtlich zu beachten?
Wir sagen Ihnen, wann dabei das Zitatrecht greift, wodurch die Weiterverbreitung der Abbildungen erlaubt werden kann, welche Lizenzierungen es gibt, welche Rolle hier das Publizieren im Open Access spielt, welche Rolle die Staatsangehörigkeit des Urhebers und das Land des Servers spielen, wo ein etwaiges Gerichtsverfahren stattfinden würde, was die Konsequenzen wären und um welchen Streitwert es ginge sowie welche Abbildungsarten zu unterscheiden sind.


Zitatrecht

Welche Rolle spielt das Zitatrecht bei der Frage, ob Abbildungen verwendet werden dürfen?

Das Zitatrecht gilt nicht nur gegenüber Texten, sondern auch gegenüber Abbildungen – auch wenn sie ein Brasilianer gemacht hat. Wer die Voraussetzungen erfüllt, kann die Abbildungen entsprechend zitieren und verwenden. Das Zitatrecht wird in der Regel bspw. bei der Analyse von künstlerischen Zeichnungen und Gemälden, Webcomics oder Fotos greifen. Wird hingegen etwa eine Landkarte zu illustrativen Zwecken verwendet, greift das Zitatrecht nicht und es geht stattdessen um Fragen des Urheberrechts, die wir im Folgenden weiter besprechen.

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Lizenzen - Einholung der Zustimmung

Wie erkennt sie, ob die Weiterverbreitung der Abbildungen urheberrechtlich erlaubt ist (d.h. ob sie frei verwendbarer open content sind) oder ob sie die Zustimmung ihrer Urheberin bzw. ihres Urhebers einholen muss?

Das erkennt man an den Lizenzen, unter denen die Abbildungen stehen. Lizenzen, die auf der Website angegeben sind, können sich explizit auf die Abbildungen, die diese Website öffentlich zugänglich macht, beziehen und die Nutzungsmöglichkeiten dieser Abbildungen gegenüber der „normalen“ Gesetzeslage beschränken oder ausweiten. Ist keine Lizenz vorhanden oder zu finden, dann ist davon auszugehen, dass die oder der UrheberIn für die Nutzung der Abbildung zu fragen ist. In diesem Fall gilt das Urheberrecht als die gesetzliche „Normallage“. Lizenzen sind Verträge zwischen Menschen, die diese „Normallage“ abwandeln können.

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Lizenzen - Unterschiede und Geltungsbereich

Welche Lizenzierungen sind dabei zu unterscheiden und was ist der Geltungsbereich entsprechender Lizenzen?

Jede Lizenz besteht aus einem Lizenztext, in dem alle Unterscheidungsmerkmale zu finden sind. Dafür muss diese Lizenz gelesen werden. Am häufigsten werden die verschiedenen Creative Commons-Standardlizenzen verwendet.
Lizenzen sind für den inhaltlichen, räumlichen, örtlichen Bereich und für die Nutzungsarten gültig, für den sie Bestimmungen enthalten. Gewöhnlich gelten etwa die CC-Lizenzen weltweit, zeitlich unbeschränkt, gegen jedermann und für alle bekannten Nutzungsarten.

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Open Access

Macht es einen Unterschied, ob die Publikation der Romanistin im Open Access erfolgt oder nicht?

Ja, das macht einen Unterschied.
Wenn die Abbildungen, die in der Publikation verwendet werden, unter einer Lizenz stehen, dann kann diese Lizenz unter Umständen auch in der Publikation für diese Abbildung durch Lizenzvermerk beibehalten werden müssen. Open Access ist eine sehr offene und freie Form der Publikation, die den NutzerInnen der Publikation weitreichende Nutzungsmöglichkeiten einräumt, ganz im Gegensatz zu einer normalen Publikation, deren Nutzungsmöglichkeiten stark eingeschränkt sind. Wer also seine Publikation im Open Access verfügbar macht, muss aufpassen, dass er das auch mit den Abbildungen machen darf, die in seiner bzw. ihrer Publikation enthalten sind.

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Staatsangehörigkeit der Urheberin bzw. des Urhebers

Spielt es eine Rolle, welche Staatsangehörigkeit die Urheberin bzw. der Urheber der Abbildungen hat (Europa vs. bspw. lateinamerikanische Länder)?

Wird das Urheberrecht verletzt, so schützt das Urheberrecht desjenigen Landes, in dem die Verletzung stattgefunden hat. In diesem Fall ist es egal, woher der Urheber bzw. die Urheberin kommt. Verletzt also eine Deutsche in Deutschland das Urheberrecht eines Brasilianers, indem sie dessen Abbildung nutzt, ist der Brasilianer nach deutschem Urheberrecht geschützt.[1]

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Land des Servers

Macht es einen Unterschied, in welchem Land der Server der Website steht, welcher die Abbildungen hostet?

Dies ist nicht leicht zu beantworten.
Es macht dann einen Unterschied, wenn der Ort des Servers für eine Zuordnung der Rechtsverletzung zu einem (Schutz-)Land von Gewicht ist. Entscheidend ist hier also nicht so sehr der Ort des Servers, sondern der Ort, an dem etwas mit diesem Server gemacht wird – also wo der Mensch sitzt, der diesen Server im Sinne des Urheberrechts benutzt. Wird eine Publikation in Deutschland widerrechtlich hochgeladen, dann ist dies eine Urheberrechtsverletzung, die nach deutschem Recht verfolgt werden kann.
Im Übrigen genießen ausländische Staatsangehörige den urheberrechtlichen Schutz nach Inhalt der Staatsverträge, die Staaten miteinander schließen, um ihren Bürgern gegenseitig urheberrechtlichen Schutz zu gewähren, so etwa in der Revidierten Berner Übereinkunft oder im TRIPS-Abkommen.[2] Bestehen keine Staatsverträge, so besteht für solche Werke urheberrechtlicher Schutz, soweit in dem Staat, dem der Urheber angehört, nach einer Bekanntmachung des Bundesministers der Justiz im Bundesgesetzblatt deutsche Staatsangehörige für ihre Werke einen entsprechenden Schutz genießen.

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Land eines etwaigen Gerichtsverfahrens

In welchem Land würde ein etwaiges Gerichtserfahren stattfinden?

Handelt es sich um eine in Deutschland begangene Urheberrechtsverletzung, die durch Verletzung der Rechte eines Urhebers zustande kommen kann, ist grundsätzlich ein deutsches Gericht zuständig. Handelt es sich um eine Vertragsverletzung, die durch eine Verletzung des Vertrages zwischen zwei Parteien zustande kommen kann, ist meist das Gericht zuständig, für das der Gerichtsstand oder das anzuwendende Recht im Vertrag festgeschrieben wurde. Dieses Gericht verhandelt den Fall und bestimmt das anzuwendende Recht.

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Konsequenzen und Streitwert

Was sind – für gewöhnlich – die Konsequenzen bzw. um welchen Streitwert geht es?

Die Konsequenzen sind für gewöhnlich, dass die Nutzerin bzw. der Nutzer zunächst abgemahnt wird und aufgefordert wird, die Verletzung zu unterlassen. Die Konsequenzen sind im Weiteren für gewöhnlich, dass die Nutzung der Abbildung zu unterlassen ist und der Urheber Schadensersatz bekommt. Außerdem sind die Anwaltskosten zu tragen. In besonderen Fällen kann auch eine Straftat vorliegen.
Der Streitwert ist schlecht zu bestimmen. Er wird bei einer einzelnen Abbildung vielleicht zwischen 1000 und 50000 Euro liegen.

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Abbildungsarten

Ist zwischen verschiedenen Abbildungsarten zu unterscheiden?

Ja.
Unter Urheberrechtsschutz mit einer Schutzdauer von 70 Jahren nach dem Tod der Autorin bzw. des Autors stehen etwa

  • Künstlerische Zeichnungen und Gemälde
  • Webcomics
  • Landkarten
  • Fotos
  • Phonetische Schemata (Vokaldreieck, Artikulationsorgane)
  • Baumgraphen (Sprachgeschichte, Wortbildung)

Unter Leistungsschutz, wonach also die Leistung von UrheberInnen geschützt wird, stehen Fotos, die wie das Kopieren auf einem Kopierer lediglich einen maschinellen Aufwand benötigen, ihre Schutzdauer ist 50 Jahre ab dem Erscheinen/Veröffentlichen/Herstellen.
Werden Abbildungen bereits kommerziell genutzt, sind meist Nutzungs- oder Verwertungsrechte zu beachten, die andere halten (nämlich die kommerziellen Verwender für z.B. Werbeanzeigen).
Screenshots aus Filmen können als bloße Kopien das Urheberrecht desjenigen verletzen, der die Rechte am Film hält. Dies kann der Fall sein, wenn sie auf eindeutige Weise einem einzelnen Film entstammen und nicht gemäß Zitatrecht verwendet werden. Letztlich ist dies ist im Einzelfall zu entscheiden.


[1] Siehe auch dazu den entsprechenden Abschnitt in unseren grundlegenden Ausführungen.

[2] Einen Überblick zu den oben verlinkten Übereinkünften bzw. Abkommen bietet https://de.wikipedia.org/wiki/Drei-Stufen-Test_(Urheberrecht). Siehe auch dazu den entsprechenden Abschnitt in unseren grundlegenden Ausführungen.