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Grundlegende rechtliche Informationen

Im Folgenden legen wir Ihnen die rechtlichen Grundlagen dar, die für das Publizieren im Open Access relevant sind und die in der Besprechung der Fallbeispiele zur Anwendung kommen.
Das sind die Stellung von Werken und UrheberInnen, die Bedeutung von Urheberpersönlichkeitsrechten, Verwertungsrechten und Leistungsschutz, gesetzlichen Lizenzen, Rechtsverletzungen sowie des Schutzland- und des Inländerbehandlungsprinzips, der Zweitveröffentlichung auf Basis des
Zweitverwertungsrechts und auf alternativer Grundlage sowie die Relevanz des Zitatrechts für das Publizieren im Open Access.


1. Werke und UrheberInnen

Das Urheberrecht schützt verschiedene Arten persönlicher geistiger Schöpfung. Der Grundgedanke dabei ist, dass die UrheberInnen eines Werkes (und deren Erben) geschützt werden sollen, vor allem auch darin, dieses Werk wirtschaftlich zu verwerten.

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2. Urheberpersönlichkeitsrechte – Verwertungsrechte – Leistungsschutz

Um diesen Schutz herzustellen, hat der Gesetzgeber verschiedene Rechte „erfunden“, die immer bei einer  Urheberin bzw. an einem Urheber verbleiben und damit an ihm bzw. ihr als einem Menschen „kleben“, die Urheberrechte. Diese umfassen im Groben Urheberpersönlichkeitsrechte, Verwertungsrechte und den Leistungsschutz. Die Urheberpersönlichkeitsrechte sind v.a. das Recht der Namensnennung, der Erstveröffentlichung und der Schutz vor Entstellungen. Durch die Verwertungsrechte stellt der Gesetzgeber sicher, dass die UrheberInnen die Verwertung ihres Werks kontrollieren können, also über die Art der Verwertung ihres Werkes bestimmen können. Der Leistungsschutz betrifft Leistungen, die keine eigene geistige persönliche Schöpfung sind, etwa das Auswählen und Anordnen von Beiträgen, das Herstellen einer Manuskriptversion inklusive Design oder auch das Herstellen von Lichtbildern, Tonträgern oder Filmen – die keine persönliche geistige Schöpfung sind, wenn sie auch ein Mindestmaß an Schöpfungsqualität haben.[1]

Mit dieser Sammlung von Rechten werden UrheberInnen per Gesetz ausgestattet. Um nun ein Werk zu verwerten, können sie diese anderen sozusagen zusagen oder ihnen versichern, sie bei ihrer Verwertung ihres Werkes nicht zu verklagen. Rechtlich gelöst wird diese Zusage vor allem durch eine Einräumung von Nutzungsrechten, bspw. an den Verlag oder die bzw. den HerausgeberIn. Und damit man sich auf solche Zusagen (und auch auf die Gegenleistung) verlassen kann, werden dafür meist Verträge verwendet, über die die Gemeinschaft in Form unserer Gerichte wacht. Die Verträge sind verbindlich. Ein Verlagsvertrag ist deshalb entscheidend dafür, welche Nutzungsrechte an den Verlag übergegangen sind und welche beim Nutzer bzw. bei der Nutzerin verbleiben. Um eine Publikation im Open Access zweitzupublizieren, ist für die oder den UrheberIn deshalb zunächst zu überprüfen, welche Rechte per Verlagsvertrag abgetreten wurden.

Diese Verträge kann man auch private Lizenzen nennen. Häufig kommen vorgefertigte oder standardisierte Lizenzen zum Einsatz, etwa im Bereich des Open Access die Creative Commons Lizenzen. Auch im Open Access-Bereich entscheidet die Autorin oder der Autor selbst, mit welcher Lizenz das eigene Werk versehen wird.[2] Eine in der Wissenschaft verbreitete Lizenz ist CC-BY. Sie legt – analog zu den Regeln für gute wissenschaftliche Praxis – rechtsverbindlich fest, dass AutorIn, Quelle, RechteinhaberIn und die Lizenz bei Bezügen auf die jeweilige Publikation genannt werden müssen.

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3. Gesetzliche Lizenzen

Die UrheberInnen haben als Mitglieder der Gesellschaft auch Verpflichtungen, die im Urheberrecht durch das Allgemeininteresse der Gesellschaft an ihrem Werk vor allem durch sogenannte gesetzliche Lizenzen zum Tragen kommt, auch Schranken genannt. Hier erlaubt sich der Gesetzgeber, in die Rechte der UrheberInnen einzugreifen und anderen die Nutzung für bestimmte Zwecke zu erlauben, wenn die entsprechenden Hürden von den InteressentInnen übersprungen werden. Allerdings hat die Urheberin oder der Urheber zumeist einen Anspruch auf Vergütung. Zu diesen Schranken gehört etwa auch die Zitatschranke.

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4. Rechtsverletzungen, wenn man den Weg nicht durchläuft

Hält man sich nicht an die Regeln des Urheberrechts und verwertet die Werke anderer UrheberInnen dennoch, kann es zu Verletzungen des Urheberrechts eben jener Urheberin oder jenes Urhebers kommen, etwa wenn man Filme kopiert und ins Netz stellt, oder fremde Fotos für seine Flyer verwendet.

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5. Schutzlandprinzip

Wenn eine Verwertung von Werken Berührungen mit dem Ausland hat, ist die Frage, welches Recht gelten soll: Das Recht des Auslands oder etwa deutsches Recht. Hier gibt es einen Grundsatz, der in seiner Standardformulierung lautet: Es ist immer das Recht desjenigen Landes anzuwenden, für dessen Territorium der Schutz beansprucht werden soll.[3] Angenommen, ein spanischer Künstler sieht bei einem Besuch in München zufällig, dass in den Kammerspielen seine Performance „Baba“ von einem polnischen Tänzer kopiert wird. In diesem Fall besagt das Schutzlandprinzip, dass nicht spanisches, sondern deutsches Recht zur Anwendung kommt.

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6. Inländerbehandlungsprinzip

Das Recht eines jeden Staates wirkt nur auf seinem Gebiet für seine StaatsbürgerInnen, nicht aber im Ausland. Was ist nun mit AusländerInnen in diesem Land? Und was ist mit StaatsbürgerInnen, wenn sie selbst einmal ins Ausland fahren? Hier haben sich viele Staaten darauf geeinigt, dass sie die StaatsbürgerInnen der anderen wie ihre eigenen StaatsbürgerInnen, also wie InländerInnen behandeln wollen, und ihnen gleiche Rechte (und Pflichten) geben. Dazu gehört eben auch das Urheberrecht. Wenn der Spanier seine Performance in Deutschland entwickelt und gezeigt hat, ist sie nach deutschem Urheberrecht geschützt.

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7. Zweitveröffentlichung auf Grundlage des Zweitverwertungsrechts

Möchten Sie einen bereits erschienenen Artikel im Open Access zweitveröffentlichen, ist durch eine Zustimmung des Verlags und der Herausgeber eine zweifelsfreie Basis dafür geschaffen. Es gibt aber daneben rechtliche Bestimmungen, die ebenfalls eine Basis für Ihre Zweitveröffentlichung schaffen.[4]

So gilt unter bestimmten Voraussetzungen das 2014 geschaffene Zweitverwertungsrecht (auch: Zweitveröffentlichungsrecht). Es legt fest, dass AutorInnen unter bestimmten Bedingungen einen Beitrag oder Aufsatz ein Jahr nach ihrem Erscheinen selbständig bspw. in einem Open Access-Repositorium zweitveröffentlichen dürfen – selbst wenn dies im Publikationsvertrag explizit ausgeschlossen wurde. Das Zweitverwertungsrecht ist allerdings an eine ganze Reihe von Bedingungen geknüpft, durch die es für viele WissenschaftlerInnen und für viele Publikationen nicht greift: Um mit dem Zweitverwertungsrecht zu veröffentlichen, müssen alle folgenden Punkte erfüllt sein:

  • Sie sind UrheberIn eines wissenschaftlichen Beitrags aus einer Sammlung, der nach dem 1. Januar 2014 veröffentlicht[5] wurde bzw. veröffentlicht wird; der im Rahmen einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Drittmitteln,[6] nicht aber Grundmitteln geförderten Forschungstätigkeit[7] erarbeitet wurde; und der in einer periodisch mindestens zweimal jährlich erscheinenden Sammlung/Zeitschrift erschienen ist. (Für Veröffentlichungen in Sammelbänden, Handbüchern, Kommentaren sowie für Monographien gilt das Zweitverwertungsrecht also nicht.)
  • es sind zwölf Monate seit der Erstveröffentlichung vergangen, außer die am Vertrag Beteiligten verkürzen diese Frist im Einvernehmen.
  • Sie verfolgen damit keinen gewerblichen Zweck
  • Sie geben die Quelle der Erstveröffentlichung an
  • Sie veröffentlichen in der akzeptierten Manuskriptversion (ohne Verlagslayout, peer review kann durchlaufen sein) und
  • Sie nehmen eine öffentliche Zugänglichmachung bspw. auf Ihrer Homepage oder in einem Repositorium vor. Für einen Druck oder für die Anfertigung von Datenträgern greift das Zweitverwertungsrecht nicht.

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8. Alternative Grundlagen der Zweitveröffentlichung

Sollten Sie vom Zweitverwertungsrecht nicht Gebrauch machen dürfen, weil eine der Voraussetzungen nicht zutrifft (bspw. betreiben Sie etwa universitäre Forschung im Rahmen einer regulären Stelle), können Sie unter den folgenden Bedingungen doch noch Ihren Beitrag zweitveröffentlichen – wenn Ihr Verlagsvertrag dies nicht untersagt:

  • Variante „unbekannte Nutzungsart“ (alle folgenden Punkte müssen erfüllt sein):
  • Sie können einen Beitrag zu einer Sammlung im Open Access veröffentlichen,
    • der vor 1995 veröffentlicht wurde
    • dessen elektronische Veröffentlichung der Verlag nicht nachträglich untersagt hat
    • dessen ausschließlichen Nutzungsrechte bis Ablauf des Jahres 2008 nicht um die elektronische Veröffentlichung erweitert wurden

    Bei Veröffentlichungen nach 1995 sollten Sie vorsichtig sein und bei Ihrem Verlag nachfragen, denn hier richtet sich die Rechtslage nach dem Vertragszweck.

  • Varianten A und B „freiwerdende Beiträge“ (alle folgenden Punkte müssen je für A oder B erfüllt sein)

    • A – Beitrag in periodisch erscheinenden Sammlungen
    • Sie können einen Beitrag im Open Access veröffentlichen, wenn
      • Sie ihn in einer periodisch erscheinenden Sammlung[8] /Zeitschrift erstveröffentlicht haben
      • seit Erscheinen ein Jahr vergangen ist
      • nichts anderes vereinbart wurde. Dabei ist neben einem Vertrag auch an die Konversation per Mail oder Telefon zu denken, die als Indizien einer solchen Vereinbarung gelten kann. Unter Aspekten der Rechtssicherheit ist es bei Unsicherheiten ratsam, beim Verlag bzw. HerausgeberInnen nachzufragen.
    • B – Beitrag in nicht periodisch erscheinenden Sammlungen
      Sie können einen Beitrag zweitveröffentlichen, wenn 
      • Sie ihn in einer nicht periodisch erscheinenden, also nur einmal erscheinenden Sammlung wie bspw. einem Tagungsband erstveröffentlicht haben
      • seit Erscheinen ein Jahr vergangen ist
      • nichts anderes vereinbart wurde. Auch hier ist an Indizien aus der Konversation per Mail oder Telefon zu denken.
      • und wenn Sie aus der Überlassung keinen Anspruch auf Vergütung haben, die mehr als eine symbolische Wirkung hat (viele Verlage erlauben aber auch bei Vergütung eine parallele Veröffentlichung, fragen Sie Ihren Verlag.

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9. Zitatrecht

Das Zitatrecht erlaubt es, Werke zu verwerten bzw. zu reproduzieren, ohne dafür die Rechte zu besitzen oder einzuholen und sogar ohne eine Vergütung an den oder die RechteinhaberIn zu zahlen. Es stellt also eine Ausnahme vom Urheberrecht dar. Um diese Ausnahme nutzen zu können, müssen aber verschiedene Bedingungen erfüllt werden, die über das korrekte Nachweisen des Zitats hinausgehen. In der romanistischen Praxis ist für das Zitieren von Texten wie Abbildungen eine der wichtigsten Bedingungen ein bestimmter Zweck des Zitats:

Das Zitat muss als Beleg einer gedanklichen Bezugnahme dienen und eine innere Verbindung Zitat - Werk aufweisen. Es darf keine Illustration, kein bloßer Zusatz sein – in diesem Fall wäre es zustimmungspflichtig. Vielmehr muss es eine Beleg- und Erörterungsfunktion haben. Das heißt es muss den eigenen Gedankengang zur Auseinandersetzung, zum Referieren, zum Kombinieren der eigenen Aussage stützen.

Die restlichen Bedingungen, die darüber hinaus allesamt erfüllt sein müssen, sind im Folgenden aufgeführt:

Das Zitieren ist

I. die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe

II. eines veröffentlichten Werkes

  • das an eine Öffentlichkeit gerichtet ist,
  • das der Öffentlichkeit tatsächlich zugänglich gemacht wurde und
  • dessen Veröffentlichung mit Willen des oder der Berechtigten geschehen ist.

III. eines selbstständigen Werks

Das Zitieren muss zwei Bedingungen erfüllen, damit es die Bedingungen des Zitatrechts erfüllt:

  • Selbständigkeit des übernehmenden Werkes. Ob das übernehmende Werk urheberrechtlich schutzfähig sein muss, ist juristisch offen. Aber: Erlangt etwa ein Titelblatt erst durch das Einfügen eines fremden Fotos urheberrechtlichen Schutz, so fehlt es an der Selbständigkeit
  • Unabhängigkeit des übernehmenden Werkes vom übernommenen Werk. Eine Unabhängigkeit im juristischen Sinn liegt vor, wenn keine Bearbeitung oder sonstige Umgestaltung nach § 23 UrhG vorliegt, sondern die eigene geistige Leistung überwiegt. Eine freie Benutzung nach § 24 UrhG erlaubt: Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung der Urheberin oder des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden. Frei heißt hier, dass das fremde Werk lediglich als Anregung für das eigene Werk dient und vollständig darin aufgeht.

IV. Die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt

Zulässig ist das Zitieren in insgesamt vernünftigem und sachgerechtem Umfang. Die Nutzung des zitierten Werkes selbst darf durch das Zitat – mit Ausnahme allenfalls des Großzitats – dabei jedoch nicht ersetzt oder beeinträchtigt werden. Eine genaue Bestimmung der Grenzen des Zulässigen setzt immer eine umfassende Abwägung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles, insbesondere also des Zitatzwecks, der Besonderheiten sowie des Umfangs des zitierten und des zitierenden Werkes sowie der Art der Zugänglichmachung voraus.

V. Besondere Bestimmungen gelten beim wissenschaftlichen Großzitat und dem Kleinzitat.

a) wissenschaftliches Großzitat (§ 51 Satz 2 Nr. 1 UrhG):

  • Das Gesetz privilegiert die Aufnahme einzelner ganzer Werke in ein selbstständiges wissenschaftliches Werk, soweit es der Zitatzweck erforderlich macht. Dieser Fall kann etwa auftreten, wenn in einer Publikation eine Gedicht, ein Brief oder eine Mikronarration analysiert wird.
  • ‚Wissenschaft‘ ist dabei nicht auf Forschung im engen Sinn beschränkt, sondern bezeichnet i.S.v. Art. 5 III Grundgesetz jede ernsthafte, methodisch geordnete Suche nach Erkenntnis.
  • Fehlt es an der wissenschaftlichen Methode oder wird nicht der Intellekt angesprochen, so vermag sich der Zitierende nicht auf § 51 Satz 2 Nr. 1 UrhG zu berufen.
  • einzelne Werke: Je länger also das zu erläuternde Werk, desto mehr Werke dürfen zitatweise aufgenommen werden, doch ist auch dann darauf zu achten, dass nicht zu viele Werke ein- und desselben Urhebers bzw. ein- und derselben Urheberin aufgenommen werden. Zulässig ist das wissenschaftliche Großzitat nur „zur Erläuterung des Inhalts des zitierenden Werkes“. Der in § 51 Satz 2 Nr. 1 ausdrücklich genannte Zitatzweck ist damit enger als derjenige in den Fällen von Nr. 2 und 3. Das Werk, in welches das Zitat aufgenommen ist, muss also nicht nur wissenschaftlich sein, sondern das Zitat muss gerade dessen Inhalt erläutern. Das geht über die bloße Belegfunktion hinaus.

b) Kleinzitat ( § 51 S. 2 Nr. 2 UrhG)

Neben dem wissenschaftlichen Gebrauch ist ein Zitat auch dann zulässig, wenn nur Teile eines Werkes bzw. kleinere Stellen übernommen werden. Der Zweck des Kleinzitats umfasst mehr als die bloße Erläuterung des Inhalts wie beim Großzitat, etwa auch eine Beleg- und Erörterungsfunktion ist zusätzlich erforderlich. Ausdrücklich ist nur die Übernahme in ein anderes Sprachwerk erlaubt. Die Werkart des Werks, aus dem zitiert wird, ist dagegen egal. Dabei muss das Werk, aus dem zitiert wird, veröffentlicht sein.

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[1] Nicht unter den Leistungsschutz, sondern unter das Urheberrecht im engeren Sinne fallen demnach hingegen künstlerische Fotos, die urheberrechtllich geschützte Werke sind.

[2] Erläuternde Übersichten zu den Creative Commons-Lizenzen finden Sie hier, hier oder hier.

[3] Durch entsprechende Staatsverträge sind Angehörige der meisten Staaten bei einer Rechtsverletzung nach deutschem Urheberrecht geschützt. Relevant sind hierbei die Revidierte Berner Übereinkunft, das TRIPS-Übereinkommen und die WIPO-Verträge. Ein erster Überblick dazu findet sich unter https://de.wikipedia.org/wiki/Drei-Stufen-Test_(Urheberrecht).

[4] Die folgenden Ausführungen gelten für Aufsätze, nicht für Monographien und Sammelbände. Relevante Informationen für diese Publikationsformate können Sie diesem Fallbeispiel entnehmen.

[5] Juristisch gibt es einen Unterschied zwischen dem Veröffentlichen und dem Erscheinen. Das Veröffentlichen eines Beitrags reicht hier aus, ein Erscheinen des Beitrags ist nicht notwendig. Das heißt konkret, die breite Öffentlichkeit muss in irgendeiner Art und Weise Zugang zu dem Beitrag haben, sei es auf einem Stick oder als Buch in einer öffentlichen Bibliothek. Der Beitrag muss aber nicht in tausend Exemplaren gedruckt vorliegen – es muss nur jedermann die Möglichkeit haben, von dem Beitrag Kenntnis zu nehmen. Ob er dies tatsächlich tut, ist unerheblich.

[6] Nicht zulässig sind somit unternehmerische oder private Mittel. Wie sich dann die Hälfte der beigesteuerten öffentlichen Mittel für einen einzelnen Beitrag feststellen lässt, ist nicht so einfach. Empfehlenswert ist es, für den in Betracht kommenden Beitrag eine entsprechende Berechnung durchzuführen, bevor das Zweitverwertungsrecht in Anspruch genommen wird. Denn im Fall eines Rechtsstreit obliegt es dem oder der UrheberIn, zu belegen, dass der Beitrag mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln gefördert wurde. Dabei kann er oder sie nicht nur Gelder, sondern auch entsprechende Sachmittel sowie Personalmittel ansetzen.

[7] Dazu gehören öffentliche Projektförderung, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, aber keine universitäre Forschung und keine reine Lehre.

[8] Darunter sind Zeitschriften und Kalender, Jahrbücher und andere Werke zu verstehen, die mindestens 3 Beiträge enthalten, die von verschiedenen AutorInnen sein müssen. Reihen- oder Serienwerke (Beiträge erscheinen nacheinander) sind genausowenig umfasst wie nicht-periodische Sammlungen, die einmalig oder zu von Anfang an begrenzten Terminen erscheinen. Neben Printmedien sind auch elektronische Medien gemeint.