Fall 2: Open Access-Zweitpublikation eines Sammelbandes
Fallbeispiel:
Eine Romanistin möchte einen von ihr selbst herausgegebenen und gedruckt vorliegenden Sammelband im Open Access online stellen, also zweitpublizieren.
Welches Mitspracherecht haben hier Verlag, HerausgeberIn und AutorInnen? Sind die AutorInnen zu fragen und welche Rolle spielt bei dieser Frage ein etwaiger Vertrag zwischen HerausgeberIn und AutorInnen?
Verlag
Welches Mitspracherecht hat dabei der Verlag?
Das hängt davon ab, welche Rechte im konkreten Fall die HerausgeberInnen innehaben und welche der Verlag innehat. Dies wird dadurch bestimmt, welche Rechte dem Verlag in einem möglicherweise geschlossenen Vertrag eingeräumt oder übertragen wurden. Gibt es keinen Vertrag, kann eine stillschweigende Übertragung und Einräumung von Rechten vorliegen. Diese kann sich etwa aus der Geschäftspraxis oder dem Geschäftszweck ergeben. Je nachdem, welche Rechte der Verlag innehat, kann er entsprechend die Verwertung des Werkes kontrollieren, also Verwertungen erlauben oder verbieten.
Rolle von HerausgeberIn und AutorIn
Welche Entscheidungsbefugnis haben HerausgeberIn und AutorInnen bzw. welche juristische Rolle spielen sie grundsätzlich in rechtlicher Hinsicht?
Die AutorInnen haben das Urheberrecht für ihre Werke inne, die HerausgeberInnen meistens einen Leistungsschutz für das Herstellen eines Sammelbandes. Wenn es keinen Vertrag gibt, muss grundsätzlich erst einmal geprüft werden, wer welche Leistungen erbracht hat, denn das Urheberrecht schützt eben diese. Zu diesen Leistungen gehört bspw. die Auswahl und die Anordnung der Beiträge, das Herstellen einer Manuskriptversion inklusive Design.
AutorInnen
Muss die Herausgeberin also die AutorInnen der einzelnen Beiträge fragen?
Grundsätzlich ja. Denn mit der Übertragung des Rechts zur Printpublikation geht das Recht zur anderweitigen Publikation nicht automatisch einher.
Vertrag mit den AutorInnen
Spielt es dabei eine Rolle, ob mit den einzelnen AutorInnen ein Vertrag geschlossen wurde oder ob die Artikel einfach eingereicht und gedruckt wurden, ohne dass explizit ein Vertrag geschlossen wurde?
In einem Vertrag kann enthalten sein, dass eine Open Access-Veröffentlichung erlaubt ist. Ohne einen Vertrag ist zweifelhaft, ob die Rechte für eine solche Open Access-Veröffentlichung vorhanden sind. Ohne Vertragsabschluss können die Nutzungsrechte am Aufsatz aber stillschweigend der Herausgeberin eingeräumt worden sein. Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, so etwa davon, ob ohne eine Rechteeinräumung das Verhalten der GeschäftspartnerInnen keinen Sinn machen würde.