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Fall 3: Open Access-Zweitpublikation eines Aufsatzes ohne Zweitverwertungsrecht

Fallbeispiel:
Ein Forscher will einen Aufsatz im Open Access zweitpublizieren. Er kann sich nicht auf das Zweitverwertungsrecht beziehen, etwa weil seine Stelle aus regulären Mitteln finanziert ist oder weil der Aufsatz nicht in einer Zeitschrift, sondern in einem Sammelband erschienen ist.
Wir legen Ihnen hier dar,
welche Rolle der Verlag, die Herausgeberin und ein etwaiger Vertrag spielen, wenn der Forscher den Aufsatz dennoch online stellen will.


Verlag

Welches Mitspracherecht hat hier der Verlag, bei dem der Sammelband verlegt wurde?

Auch in diesem Fallbeispiel gilt: Der Verlag hat meist die Rechte inne, und zwar für die Aufsätze und die Leistung des Herstellens eines Sammelbandes. Der Verlag kann in diesem Fall einer anderen Verwertung einen Riegel vorschieben. Dies kann geschehen, indem er im Vertrag andere Verwertungsformen ausschließt oder indem er entsprechende Anfragen ablehnt.


Herausgeberin

Welches Mitspracherecht hat hier die Herausgeberin des Sammelbandes, in dem der Aufsatz erstpubliziert wurde?

Sie hat eben dasjenige Mitspracherecht, das ihr Vertrag oder Urheberrecht einräumen. Grundsätzlich dürfte sie ein Leistungsschutzrecht an dem Sammelband haben. Es kommt also darauf an, wer die Rechte an welchen Leistungen innehat. Das kann nur am Einzelfall geklärt werden. So kann die Herausgeberin die Rechte am Titel, am Design oder an der Zusammenstellung der Beiträge haben.


Vertrag

Welchen Unterschied macht es, ob der Romanist einen Publikationsvertrag bzw. Verlagsvertrag geschlossen hat oder seinen Aufsatz einfach eingereicht hat ohne dass ein Vertrag geschlossen wurde?

Wenn er einen Verlagsvertrag unterschrieben hat, richtet sich das Rechtsverhältnis vor allem nach diesem. Hat er keinen geschlossen und nichts explizit vereinbart, kann eine stillschweigende Vereinbarung vorliegen. Auch diese kann darüber entscheiden, ob der Urheber das Recht hat seinen Beitrag noch einmal zu publizieren. Dabei ist an Konversationen per Mail oder Telefon zu denken, die als Indizien einer solchen Vereinbarung gelten können.