Fall 5: Hochladen von Vortragsfolien
Fallbeispiel:
Ein Romanist möchte die Folien eines Vortrags hochladen.
Gibt es hierbei aus juristischer Sicht Besonderheiten im Vergleich zu online verfügbaren Fachaufsätzen oder spielt es eine Rolle, von wem die Folien hochgeladen werden und wer Zugang zu den Materialien hat, ob die enthaltenen Inhalte über Suchmaschinen auffindbar sind und welche Medienarten enthalten sind?
Vortragsfolien und Fachaufsätze
Gibt es grundsätzliche Unterschiede zu bspw. Fachaufsätzen, die online publiziert werden?
Grundsätzlich gelten dieselben rechtlichen Rahmenbedingungen. In der Regel entfallen bei Vortragsfolien aber Nutzungsverträge mit Verlagen, welche bei Fachaufsätzen eine gewichtige Rolle spielen.
Hochladen durch unterschiedliche Personen
Ist es ein Unterschied, ob die Folien vom Vortragenden selbst hochgeladen werden oder von Anderen, etwa von einer Sektionsleiterin?
Ja. Der Urheber bzw. die Urheberin darf grundsätzlich bestimmen, was mit seinem bzw. ihrem Werk gemacht wird. Die Sektionsleiterin würde insofern eine Urheberrechtsverletzung begehen, wenn sie die Folien unabgesprochen hochlädt. In diesem Fall wäre der Vortragende nicht haftbar für bspw. die unerlaubte Zugänglichmachung von Abbildungen an einen unbegrenzten Personenkreis.
Personenkreis
Ist entscheidend, welcher Personenkreis Zugang zu den hochgeladenen Materialien hat?
Ja, denn es gibt die Möglichkeit, einem abgegrenzten Kreis von Personen Materialien zustimmungsfrei zugänglich zu machen, ohne dabei Rechte zu verletzen. Dies betrifft die Zugänglichmachung von kleinen Teilen eines Werkes, von Werken geringen Umfangs sowie von einzelnen Beiträgen aus Zeitungen oder Zeitschriften bspw. in einem elektronischen Semesterapparat.[1]
Auffindbarkeit über Suchmaschinen
Was ist, wenn der Personenkreis zwar geschlossen ist, die enthaltenen Abbildungen aber über eine Suchmaschine auffindbar sind, wie es etwa bei einem Moodle der Fall sein kann?
Dann ist der Personenkreis nicht geschlossen.
Medienarten
Ist hier der Unterschied zwischen verschiedenen Medienarten relevant, die Bestandteil der Folien sein können (Abbildungen, Musik, Filmausschnitte, Scans aus literarischen und wissenschaftlichen Werken)?
Ja, denn es muss im Einzelfall geprüft werden, ob ein Werk, ob eine Leistung oder ob nichts dergleichen vorliegt.[2] Danach bestimmt sich der Schutz des Urheberrechts.
[1] Ausführlicher dazu ist: Paul Klimpel, John H. Weitzmann: Forschen in der digitalen Welt. Juristische Handreichung für die Geisteswissenschaften, S.9 f.
[2] Siehe auch die allgemeinen Ausführungen zur Urheberrecht und Leistungsschutzrecht.